Grundsätzlich ist eine Anrechenbarkeit der Versicherung bei der Steuererklärung möglich, findet in der Praxis jedoch nur selten Anwendung. Grund hierfür ist, dass die meisten Versicherten durch ihre regulären Einzahlungen in das gesetzliche Sozialversicherungssystem die Höhe der maximalen Sonderausgaben von 1.500 Euro bereits voll ausschöpfen. Die ZV kann steuermindernd beim Finanzamt angegeben werden, wird jedoch meist nicht zusätzlich angerechnet. Die beste Aussicht auf Anrechnung haben Selbstständige und Freiberufler, die als freiwillig Versicherte von Einzahlungen ins gesetzliche Sozialversicherungssystem befreit sind und ihre private Absicherung als Sonderausgaben anrechnen möchten.